I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein
Robert-Franz-Singakademie
Halle e. V." und hat seinen Sitz in Halle, Saale.
(2) Der Verein wurde am 13.10.1996 gegründet und ist im Vereinsregister
eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der 1814 gegründeten
"Robert-Franz-Singakademie".
Die "Robert-Franz-Singakademie" ist der Staatskapelle Halle rechtlich
zugeordnet.
(2) Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch
- Förderung der musikalischen Ausbildung der aktiven Mitglieder des
Chores in Chorlagern und Wochenendlehrgängen,
- Förderung von anspruchsvollen Konzerten und Gastspielen,
- Förderung des Austausches mit nationalen und internationalen Chören
zur Festigung von Partnerschaften.
Der Förderverein trägt zur Bereicherung des Konzertlebens der Stadt
Halle, des Landes Sachsen-Anhalt und darüber hinaus bei.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftliche
Zwecke; seine Tätigkeit und sein etwaiges Vermögen dienen
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
(3)
Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Um die Mitgliedschaft kann sich jede natürliche oder
juristische Person
durch schriftliche Beitrittserklärung bewerben. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt:
a.
durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des
Kalenderjahres,
b. durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,
c. durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn:
a. die in dieser Satzung festgelegten Pflichten durch das
Vereinsmitglied gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b.
das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen
Verbindlichkeiten, insbesondere der Verpflichtung zur Spendenzahlung,
trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
c. das Mitglied gegen die Interessen des Vereins handelt.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3)
Die Mitgliedschaft im "Förderverein Robert-Franz-Singakademie Halle
e.V." ist nicht gleichbedeutend mit einer Mitgliedschaft in der
"Robert-Franz-Singakademie".
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,
a. zur Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und
Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
b. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c. dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse seiner Organe zu
befolgen,
b. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c. die festgelegten Spenden zu entrichten.
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
§ 7 Verwendung der Mittel
(1) Der Förderverein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben
Mitgliedsspendenzahlungen, deren Höhe und Fälligkeit von der
Hauptversammlung festgelegt werden.
(2) Die Geldmittel des Vereins (Beiträge, Spenden, etwaige Überschüsse)
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3)
Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen;
sie erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(4) Alle Vereinsmitglieder einschließlich der Mitglieder des Vorstandes
haften nur mit ihrer Mitgliedsspendenzahlung.
(5)
Die Arbeit für den Verein geschieht grundsätzlich ehrenamtlich. In
besonderen Fällen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren
Höhe jeweils vom Vorstand festzulegen ist.
(6) Der Verein haftet
gegenüber seinen Mitgliedern nicht, wenn diese bei Ausübung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit Schaden erleiden.
III. Organe
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
b. Genehmigung des Haushaltsplanes, Beschlussfassung über Höhe und
Fälligkeit der Mitgliedsspendenzahlung,
c.
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
d. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
e.
Wahl von 2 Kassenprüfern (diese haben das Recht, die Vereinskasse und
die Buchführung jederzeit zu überprüfen; über die Prüfung der gesamten
Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung jährlich
Bericht zu erstatten),
f. Entscheidung über die ihr zugeleiteten Anträge der Mitglieder,
g. Beschlussfassung über Satzungsänderung,
h. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal
jährlich einberufen.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der
Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich
mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
Die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.
(3)
Jedes Vereinsmitglied hat in den Mitgliederversammlungen eine Stimme.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
(4) Ein Mitglied
kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied
vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere
Mitglieder vertreten darf.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der
Vorsitzende des
Vorstandes, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein
Mitglied des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, soweit durch
Gesetz und Satzung nichts anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht
gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4)
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit eine
Stichwahl erforderlich. Ergibt diese abermals Stimmengleichheit,
entscheidet das Los.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schatzmeister,
d. dem Schriftführer,
e. höchstens einem weiteren Beisitzer ohne Stimmrecht.
(2) Die Aufgaben des Vorstandes:
a.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den
Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der von der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er beschließt in allen
Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand führt die Mitgliederlisten und verwaltet die
Vereinskassengeschäfte. Er erstellt Haushaltsplan, Jahresrechnung und
Jahresbericht.
b. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Bare Aufwendungen,
insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.
c. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Die
Besetzung
der Ämter erfolgt innerhalb des Vorstandes. Beim Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl.
Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt.
d. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. bei dessen
Verhinderung
von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Vorstandssitzungen
sind nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen.
e. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die des
Stellvertreters.
f. Der Schatzmeister erledigt die Kassengeschäfte,
führt Buch über Einnahmen und Ausgaben und verwaltet das Vermögen des
Vereins.
g. Zu den Aufgaben des Schriftführers gehören die Führung
der Anwesenheitslisten und die Protokollführung bei
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
h. Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und
der Schatzmeister; jeweils zwei von ihnen, gemeinsam handelnd,
vertreten den Verein.
(3) Der Vorstand bestellt zu seiner
Unterstützung einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist
ehrenamtlich tätig. Bare Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können
erstattet werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Wahlergebnisse sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 Kuratoren
Der Vorstand beruft Kuratoren. Die Berufung derselben ist der Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Die Kuratoren dienen dem "Förderverein Robert-Franz-Singakademie Halle e. V." durch Repräsentation und Beratung. Sie fördern die Beziehungen zu den Institutionen der Stadt Halle, der Region und des Landes. Sie haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und werden über die Vorstandsbeschlüsse grundsätzlich informiert.
IV. Schlussbestimmungen
§ 14 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur durch die
Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
(2) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen Mitglieder.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die
Mitgliederversammlung
erfolgen. Hierzu ist erforderlich, dass mindestens drei Viertel der
Mitglieder anwesend sind und mindestens drei Viertel der Anwesenden für
die Auflösung stimmen.
(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit einer
Versammlung kann eine weitere einberufen werden, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das nach Erfüllung jeglicher Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen an die Stadt Halle, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im musikalischen Amateurbereich zu verwenden hat.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5)
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte der
ordentlichen Vereinsmitglieder beim Vorstand gestellt werden.
Dieser hat innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Die vorstehende Satzung wurde am 13.10.1996 zur Gründungsversammlung errichtet und in der Mitgliederversammlung am 25.01.2007 aktualisiert bzw. ergänzt.
Robert-Franz-Singakademie Halle - Satzung des Fördervereins