Robert Franz Singakademie Halle

SATZUNG

des "Fördervereins Robert-Franz-Singakademie Halle e. V."

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Robert-Franz-Singakademie Halle e. V." und hat seinen Sitz in Halle, Saale.
(2) Der Verein wurde am 13.10.1996 gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der 1814 gegründeten "Robert-Franz-Singakademie".
Die "Robert-Franz-Singakademie" ist der Staatskapelle Halle rechtlich zugeordnet.
(2) Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch
- Förderung der musikalischen Ausbildung der aktiven Mitglieder des Chores in Chorlagern und Wochenendlehrgängen,
- Förderung von anspruchsvollen Konzerten und Gastspielen,
- Förderung des Austausches mit nationalen und internationalen Chören zur Festigung von Partnerschaften.
Der Förderverein trägt zur Bereicherung des Konzertlebens der Stadt Halle, des Landes Sachsen-Anhalt und darüber hinaus bei.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und sein etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Um die Mitgliedschaft kann sich jede natürliche oder juristische Person durch schriftliche Beitrittserklärung bewerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres,
b. durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,
c. durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn:
a. die in dieser Satzung festgelegten Pflichten durch das Vereinsmitglied gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b. das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere der Verpflichtung zur Spendenzahlung, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
c. das Mitglied gegen die Interessen des Vereins handelt.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft im "Förderverein Robert-Franz-Singakademie Halle e.V." ist nicht gleichbedeutend mit einer Mitgliedschaft in der "Robert-Franz-Singakademie".

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,
a. zur Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
b. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c. dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen,
b. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c. die festgelegten Spenden zu entrichten.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 7 Verwendung der Mittel

(1) Der Förderverein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsspendenzahlungen, deren Höhe und Fälligkeit von der Hauptversammlung festgelegt werden.
(2) Die Geldmittel des Vereins (Beiträge, Spenden, etwaige Überschüsse) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen; sie erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Alle Vereinsmitglieder einschließlich der Mitglieder des Vorstandes haften nur mit ihrer Mitgliedsspendenzahlung.
(5) Die Arbeit für den Verein geschieht grundsätzlich ehrenamtlich. In besonderen Fällen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe jeweils vom Vorstand festzulegen ist.
(6) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht, wenn diese bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Schaden erleiden.

III. Organe

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
b. Genehmigung des Haushaltsplanes, Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsspendenzahlung,
c. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
d. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
e. Wahl von 2 Kassenprüfern (diese haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen; über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten),
f. Entscheidung über die ihr zugeleiteten Anträge der Mitglieder,
g. Beschlussfassung über Satzungsänderung,
h. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
Die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat in den Mitgliederversammlungen eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
(4) Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein Mitglied des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, soweit durch Gesetz und Satzung nichts anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl erforderlich. Ergibt diese abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schatzmeister,
d. dem Schriftführer,
e. höchstens einem weiteren Beisitzer ohne Stimmrecht.
(2) Die Aufgaben des Vorstandes:
a. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand führt die Mitgliederlisten und verwaltet die Vereinskassengeschäfte. Er erstellt Haushaltsplan, Jahresrechnung und Jahresbericht.
b. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Bare Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.
c. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Die Besetzung der Ämter erfolgt innerhalb des Vorstandes. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl.
Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
d. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
e. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
f. Der Schatzmeister erledigt die Kassengeschäfte, führt Buch über Einnahmen und Ausgaben und verwaltet das Vermögen des Vereins.
g. Zu den Aufgaben des Schriftführers gehören die Führung der Anwesenheitslisten und die Protokollführung bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
h. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister; jeweils zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein.
(3) Der Vorstand bestellt zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist ehrenamtlich tätig. Bare Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Wahlergebnisse sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Kuratoren

Der Vorstand beruft Kuratoren. Die Berufung derselben ist der Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Die Kuratoren dienen dem "Förderverein Robert-Franz-Singakademie Halle e. V." durch Repräsentation und Beratung. Sie fördern die Beziehungen zu den Institutionen der Stadt Halle, der Region und des Landes. Sie haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und werden über die Vorstandsbeschlüsse grundsätzlich informiert.

IV. Schlussbestimmungen

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist erforderlich, dass mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind und mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung stimmen.
(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit einer Versammlung kann eine weitere einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung jeglicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Halle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im musikalischen Amateurbereich zu verwenden hat.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5) Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder beim Vorstand gestellt werden.
Dieser hat innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die vorstehende Satzung wurde am 13.10.1996 zur Gründungsversammlung errichtet und in der Mitgliederversammlung am 25.01.2007 aktualisiert bzw. ergänzt.

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